29

§ 29 AsylG

Unzulässige Anträge

Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn

1.
2.

ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,

3.

ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,

4.

ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach 59 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 59 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird,

5.

ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach 58 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 58 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder

6.

im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

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DE Bund
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