Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss über den begehrten Erlass eines Gesetzes, über die begehrte Fassung eines sonstigen Beschlusses oder über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses ein Volksentscheid herbeigeführt werden.
Die Frist nach Satz 1 wird vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt werden kann.
Satz 2 gilt nicht bei Volksbegehren über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. § 32 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Der Volksentscheid über einen Gesetzentwurf oder über einen sonstigen Beschlussentwurf unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf oder den begehrten sonstigen Beschlussentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt und dies durch Beschluss feststellt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses teilt die Entscheidung nach Satz 1 der Trägerin, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin umgehend mit.
Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode selbst beschließt.