28c

§ 28c LNatSchG

Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen

Das Anlocken sowie das Füttern von Wölfen ist, außer in Tiergehegen und im Falle des § 45 Absatz 5 BNatSchG, verboten.

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LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

SH Schleswig-Holstein
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