28b

§ 28b LNatSchG

Horstschutz

1

Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden.

2

Von dem Verbot in Satz 1 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

SH Schleswig-Holstein
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