287

§ 287 BGB

Verantwortlichkeit während des Verzugs

1

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.

2

Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

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