285

§ 285 KAGB

Anlageobjekte

(1)

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(2)

(weggefallen)

(3)

(weggefallen)

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

DE Bund
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