283

§ 283 InsO

Befriedigung der Insolvenzgläubiger

(1)
1

Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten.

2

Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.

(2)
1

Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen.

2

Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

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InsO

Insolvenzordnung

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