280

§ 280 ZPO

Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

(1)

Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2)
1

Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.

2

Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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