28

§ 28 KomWG

Neuwahl

Der Gemeinderat hat unverzüglich eine Neuwahl im Wahlgebiet oder Wahlkreis anzuordnen, wenn

1.

die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt wird oder

2.

eine Wiederholungswahl wegen Fristablaufs (§ 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3) nicht mehr zulässig ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.