28

§ 28 UrhG

Vererbung des Urheberrechts

(1)

Das Urheberrecht ist vererblich.

(2)

Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
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