28

§ 28 SOG M-V

Befragung und Auskunftspflicht

(1)
1

Personen dürfen befragt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Angaben machen können, die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind.

2

Für die Dauer der Befragung dürfen diese Personen angehalten werden.

(2)
1

Eine Person, die nach Absatz 1 befragt wird, hat die erforderlichen Angaben zu leisten und auf Frage auch Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. § 136a Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 90 findet keine Anwendung. § 26b bleibt unberührt.

2

Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft zur Sache berechtigt.

3

Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; insoweit erlangte Auskünfte dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden.

4

Ein Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung sowie ein Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder ein Kammerrechtsbeistand ist auch in den Fällen des Satzes 6 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.

5

Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

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