Das Innenministerium trifft mit anderen Ländern, mit Trägerinnen und Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist.
Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.