28

§ 28 RDG

Grenzüberschreitender Rettungsdienst

1

Das Innenministerium trifft mit anderen Ländern, mit Trägerinnen und Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist.

2

Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RDG

Rettungsdienstgesetz

BW Baden-Württemberg
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