28

§ 28 PStG

Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1.

von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.

von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PStG

Personenstandsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.