28

§ 28 OBG

Örtliche Zuständigkeit

1

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der einzelnen Beiräte und Ortsämter richtet sich nach der stadtbremischen Verwaltungsbezirkseinteilung.

2

Diese wird durch Ortsgesetz geregelt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.