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§ 28 NBG

Versetzung

(1)

Eine Versetzung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn.

(2)
1

Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzt werden.

2

Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt.

3

Wird die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, so ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.

(3)
1

Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird.

2

Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.

(4)
1

Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

2

Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

3

Die Versetzung muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.

4

Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5)

Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt bei einem anderen Dienstherrn versetzt, so bedarf die Versetzung dessen schriftlichen Einverständnisses; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

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