28

§ 28 NSchG

Schuljahr und Schulferien

(1)
1

Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

2

Soweit der Beginn oder das Ende der Sommerferien es erfordert, kann das Kultusministerium von diesen Terminen abweichen.

3

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Schuljahr für einzelne Schulformen abweichend festzulegen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

(2)

Beginn und Ende der Schulferien an öffentlichen Schulen regelt das Kultusministerium.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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