28

§ 28 NAbfG

Enteignung

(1)

Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.

(2)

Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3)

Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NAbfG

Niedersächsisches Abfallgesetz

NI Niedersachsen
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