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§ 28 MBG Schl.-H.

Beratung und Abstimmung

(1)

Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2)
1

Der Personalrat kann mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppenvertretung jeder Gruppe beschließen, über welche Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), getrennt beraten wird.

2

Betreffen Angelegenheiten die Angehörigen zweier Gruppen, kann der Personalrat mit gleicher Mehrheit beschließen, über welche Angelegenheiten der betroffenen Gruppen gemeinsam beraten wird.

(3)
1

Die Gruppenvertretung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, über welche Angelegenheiten sie allein abstimmt.

2

Aufgrund eines solchen Beschlusses kann der Personalrat auch entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung treffen.

(4)
1

In einer Gruppenangelegenheit, die nicht unter Absatz 3 fällt, kann nach gemeinsamer Beratung oder Beschlußfassung im Personalrat die Gruppenvertretung beschließen, daß sie über die Angelegenheit allein abstimmt.

2

Hat in einem solchen Fall der Personalrat bereits einen Beschluß gefaßt, kann die Gruppenvertretung hiervon abweichen.

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MBG Schl.-H.

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

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