28

§ 28 LWaldG

Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes

1

Die untere Forstbehörde hat die Aufgabe, Waldbesitzer durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen.

2

Rat und Anleitung sind kostenfrei.

3

Für Dienstleistungen hat die untere Forstbehörde marktkonforme Entgelte zu erheben.

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LWaldG

Waldgesetz des Landes Brandenburg

BB Brandenburg
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