28

§ 28 LJG NRW

Jagdeinrichtungen

(1)

Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Einrichtungen für die Ansitzjagd, Kunstbaue und Futterplätze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten; der Eigentümer ist zur Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.

(2)
1

Innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes dürfen Einrichtungen für die Ansitzjagd nicht errichtet sowie Fütterungen und Kirrungen nicht angelegt werden.

2

Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJG NRW

Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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