28

§ 28 LGG

Ansprechpartnerin

(1)
1

In jeder Außenstelle einer Dienststelle kann eine Ansprechpartnerin bestellt werden.

2

Anstatt sich an die Gleichstellungsbeauftragte zu wenden, können sich die weiblichen Beschäftigten der Außenstelle auch an die Ansprechpartnerin wenden.

3

Die Ansprechpartnerin gibt das Anliegen dann an die Gleichstellungsbeauftragte weiter.

4

Darüber hinaus kann die Gleichstellungsbeauftragte die Ansprechpartnerin beauftragen, sie in Einzelfällen in der Außenstelle zu vertreten. § 26 gilt entsprechend.

(2)

Den Außenstellen stehen andere Teile der Dienststelle gleich, die räumlich weit entfernt vom Dienstsitz der Gleichstellungsbeauftragten liegen.

(3)

Auf die Bestellung der Ansprechpartnerin sind § 18 Abs. 3 und 6, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LGG

Landesgleichstellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.