28

§ 28 LFoG

Aufsicht

(1)
1

Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

2

Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.

3

Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S.  421) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Waldwirtschaftsgenossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1.

zur Änderung der Satzung,

2.

zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

3.

zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,

4.

zur Festsetzung des Betriebsplanes.

(3)

Die Genehmigung zu Absatz 2 Nr. 4 darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan die aufgrund des § 14 Abs. 4 festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt oder der Satzung widerspricht.

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NW Nordrhein-Westfalen
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