28

§ 28 KV M-V

Konstituierung der Gemeindevertretung, Vorsitz

(1)
1

Die Gemeindevertretung tritt innerhalb von zwei Monaten nach einer Kommunalwahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.

2

Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

3

Das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung eröffnet die Sitzung.

(2)
1

In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus der Mitte der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende gewählt.

2

Das älteste Mitglied verpflichtet die gewählte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung.

3

Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(3)
1

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wird nach der Eröffnung der Sitzung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ernannt.

2

Danach übergibt das älteste Mitglied der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Leitung der Sitzung.

3

Erfolgt aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl keine Ernennung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wird zunächst die Wahl und Ernennung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 40 Absatz 2 durchgeführt.

4

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(4)
1

Die Gemeindevertretung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten.

2

In Städten führen diese die Bezeichnung Stadtvertretervorsteherin oder Stadtvertretervorsteher, sofern die Hauptsatzung nicht eine andere Bezeichnung vorsieht.

3

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden umfasst das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

(5)
1

Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten.

2

In Städten können zur Unterstützung der oder des Vorsitzenden Vorstände oder Präsidien der Stadtvertretung gebildet werden, denen neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können.

3

Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

4

Sie kann bestimmen, dass die Besetzung des Vorstands oder Präsidiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt.

5

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Aufgaben nach Satz 1 wahr.

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