28

§ 28 HDG

Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

(1)
1

Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.

2

Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(2)
1

Wird die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe verweigert, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden.

2

In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.

3

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

4

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3)
1

Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder des Gutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.

2

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.

3

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4)

Ein Ersuchen nach Abs. 2 und 3 darf nur von den Dienstvorgesetzten, ihren allgemeinen Vertretungen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

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