28

§ 28 GenG

Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

1

Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

2

Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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