28

§ 28 DRiG

Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

(1)

Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

(2)
1

Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein.

2

Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.

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DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
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