28

§ 28 BremPersVG

Ersatzmitglieder

(1)
1

Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein.

2

Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats verhindert ist.

(2)
1

Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Bediensteten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

2

Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Bedienstete mit der nächsthöheren Stimmzahl als Ersatzmitglied ein.

(3)

Im Falle des § 24 Abs. 1 Buchstabe d) treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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