Hat die Polizei personenbezogene Daten durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 3 und 4, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 erlangt, sind die in § 27c Absatz 2 jeweils bezeichneten betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes zu benachrichtigen.
Dies gilt nicht,
wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 27c Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist, oder
soweit der Benachrichtigung überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.
Zudem kann die Benachrichtigung einer in § 27c Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 9 bezeichneten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat.
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Zustimmung.
Eine Benachrichtigung ist zurückzustellen, solange sie
den Zweck der Maßnahme,
ein wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
gefährden würde.
Bei einer Maßnahme nach § 25c erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der V-Person oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 erfolgt die Zurückstellung und die Nachholung der Benachrichtigung in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft; die Benachrichtigung ist nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt.
In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.
Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung; das Gleiche gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten.
Zuständig ist das die jeweilige Maßnahme anordnende Gericht, im Falle von Maßnahmen, die nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten sind, das Amtsgericht Tiergarten.
Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig.
Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht wurden.
Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen.
Hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist; war die Maßnahme nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten, entscheidet das Amtsgericht Tiergarten.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.