Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 2, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 sind zu protokollieren:
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
der Zeitraum des Einsatzes,
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
Zu protokollieren sind zudem bei
Maßnahmen nach § 24d Absatz 1:
die Personen, deren personenbezogene Daten auf Grund eines Trefferfalls erhoben oder weiterverarbeitet wurden;
Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2:
die Zielperson und
erheblich mitbetroffene Personen;
Maßnahmen nach § 25b Absatz 1:
die Zielperson,
erheblich mitbetroffene Personen,
die Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, und
die Bezeichnung der überwachten Wohnung;
Maßnahmen nach § 25a Absatz 5 und § 25b Absatz 6:
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben wurden, und
im Falle der Datenerhebung in einer Wohnung
die Personen, die die Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
die Bezeichnung der Wohnung;
Maßnahmen nach § 25c:
die Zielperson,
erheblich mitbetroffene Personen und
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde;
Maßnahmen nach § 26:
die Zielperson und
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
Maßnahmen nach § 26a und § 26b:
die Zielperson,
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden,
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen;
Maßnahmen nach § 26c Absatz 4 und § 26d Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 4 und 5:
die Zielperson,
diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
Maßnahmen nach § 26e:
diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
Maßnahmen nach § 47:
die im Übermittlungsersuchen nach § 47 Absatz 2 enthaltenen Merkmale und
die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Maßnahme erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden zum Zweck der Benachrichtigung nach § 27d und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist.
Sie sind bis zum Ablauf der Datenschutzkontrolle nach § 51b aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie zu den in Satz 1 genannten Zwecken noch erforderlich sind.
Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.