In Ergänzung zu § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten.
Organe einer Studienakademie sind das Örtliche Rektorat, die Dekanate, die Fakultätsräte und der Örtliche Hochschulrat.
Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt an der Studienakademie die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr.
Bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigt sie oder er die überörtlichen Belange der DHBW.
Sie oder er repräsentiert die Studienakademie, gewinnt Duale Partner und trägt für eine gute Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern Sorge.
Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats vor und vollzieht die Beschlüsse.
Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein.
Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats für rechtswidrig, so hat sie oder er auf Abhilfe zu dringen.
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Kommt keine Einigung zustande, so ist die Präsidentin oder der Präsident der DHBW zu unterrichten.
Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.
Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.
Sie oder er ist nicht wählbar für den Fakultätsrat und den Überörtlichen Fakultätsrat.
Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung der Fakultätsräte einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen.
Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums.
Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat.
Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist.
Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat.
Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.
Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt.
Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 4 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und die Fakultätsräte anzuhören sind.
Schlägt die Mehrheit der Fakultätsräte jeweils mit der Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden.
Die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle wird vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, aus den der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt.
Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für die an der Außenstelle vertretenen Fakultäten ist mindestens ein Recht der Fakultätsräte zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Person vorzusehen.
Die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung nimmt Aufgaben im Bereich der Personal-und Wirtschaftsverwaltung wahr.
Sie oder er ist der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordnet und an ihre oder seine Weisungen gebunden.
Die örtliche Leiterin der Verwaltung kann die Bezeichnung »Verwaltungsdirektorin«, der örtliche Leiter der Verwaltung die Bezeichnung »Verwaltungsdirektor« führen.
Das DHBW CAS ist eine zentrale Einrichtung nach § 15 Absatz 8.
Für das DHBW CAS wird eine Leiterin oder ein Leiter bestellt.
Sie oder er vertritt das Präsidium im DHBW CAS und leitet dieses nach Maßgabe der Grundordnung und den Vorgaben des Präsidiums.
Das Präsidium schreibt die Stelle der Leiterin oder des Leiters des DHBW CAS im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates öffentlich aus und macht dem Hochschulrat, der die Leiterin oder den Leiter des DHBW CAS wählt, nach Anhörung des Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen.
Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums.
Zur Vorbereitung der Wahl kann eine Findungskommission eingesetzt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.
Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.
Das DHBW CAS gliedert sich in Fachbereiche, die in der Grundordnung festgelegt werden.
Die Leitung der Fachbereiche obliegt den Fachbereichsleiterinnen und -leitern; für sie gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.
Leiterinnen und Leiter des DHBW CAS sowie die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit.
Absatz 4 Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.