27a

§ 27a BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.