27a

§ 27a ASOG Bln

Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

(1)
1

Verdeckte Maßnahmen der Erhebung personenbezogener Daten, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig.

2

Äußerungen und Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten sowie solche mit unmittelbarem Bezug zu der für die Maßnahmen Anlass gebenden Gefahr sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(2)
1

Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25c, 26, 26a, 26b und 26d dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen wird.

2

Vor Durchführung von Maßnahmen nach §§ 25c und 26b ist unter Berücksichtigung der informations- und ermittlungstechnischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Erhebung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleibt, es sei denn, dass dies mit einem trotz des Gewichts des Eingriffs unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

3

Bei Maßnahmen nach § 25c haben die eingesetzte Person sowie polizeiliche Führungspersonen vor Weitergabe erhobener Daten zu prüfen, ob die Daten oder die Art und Weise ihrer Erhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren.

4

Bestehen bei der Prüfung nach Satz 3 Zweifel, entscheiden besonders beauftragte Dienstkräfte des höheren Dienstes im Einvernehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)
1

Maßnahmen nach § 25b dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keine personenbezogenen Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

2

Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

3

Eine Durchführung von Maßnahmen nach § 25b allein mittels automatisierter Aufzeichnung ist unzulässig.

(4)
1

Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist sie unverzüglich zu unterbrechen oder zu beenden,

1.

sobald dies ohne Gefährdung von Leib, Leben oder weiterer Verwendung der bei der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme tätigen Personen möglich ist und

2.

soweit sich die Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte bei der Durchführung einer Maßnahme mit praktisch zu bewältigendem Aufwand erkennen und vermeiden lässt.

2

Unterbleibt eine Beendigung oder Unterbrechung auf Grund einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie die Gründe und näheren Umstände der Fortsetzung der Maßnahme zu dokumentieren; Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

3

Erlangte kernbereichsrelevante Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden.

4

Unterbrochene Maßnahmen dürfen fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zu ihrer Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.

5

Wurde eine Maßnahme nach § 25c wegen einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1 unterbrochen oder beendet oder unterblieb die Beendigung oder Unterbrechung gefährdungsbedingt, sind die erhobenen Daten und die Durchführung der Maßnahme auf ihre Kernbereichsrelevanz zu prüfen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

6

Bestehen bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25b, 26 und 26a Zweifel an der Kernbereichsrelevanz der zu erhebenden Daten, darf anstelle des Abbruchs oder der Unterbrechung eine automatisierte Aufzeichnung fortgesetzt werden.

7

Die automatisierte Aufzeichnung ist dem anordnenden Gericht unverzüglich zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen und darf bis zu dieser Entscheidung nicht verwendet werden; § 25b Absatz 5 bleibt unberührt.

8

Wurden personenbezogene Daten im Falle der in Satz 6 genannten Maßnahmen nicht im Wege einer automatisierten Aufzeichnung erhoben und bestehen im Nachhinein Zweifel, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, gilt Satz 7 entsprechend.

(5)
1

Bei Gefahr im Verzug kann die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei über die Verwertung von Erkenntnissen im Sinne von Absatz 4 Satz 5 und 7 entscheiden.

2

Bei der hierfür vorzunehmenden Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der Unterstützung von besonders beauftragten Dienstkräften des höheren Dienstes bedienen.

3

Diese Dienstkräfte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet.

4

Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 4 Satz 5 und 7 ist unverzüglich nachzuholen.

5

Lehnt das Gericht die Verwertung der Erkenntnisse ab, dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen; Absatz 6 gilt entsprechend.

6

Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(6)
1

Personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.

2

Wurden personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, durch Maßnahmen gewonnen, sind die Tatsachen ihrer Erhebung und Löschung zu dokumentieren.

3

Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden.

4

Sie ist sechs Monate nach Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 3 Satz 5 zu löschen.

5

Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 3 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.