274

§ 274 StPO

Beweiskraft des Protokolls

1

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

2

Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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