Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2)
1
Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.
2
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.