270f

§ 270f InsO

Anordnung der Eigenverwaltung

(1)

Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2)
1

Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.

2

Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.

3

Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

(3)

§ 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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