27

§ 27 VwGO

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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