27

§ 27 VersAusglG

Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

1

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.

2

Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

DE Bund
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