Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden.
Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen.
Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.
§§ 27, 28, 30 und 32 neu eingefügt und § 27 (alt) umbenannt in § 29 (neu) durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; § 30 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.