27

§ 27 StrWG NRW

Freihaltung der Sicht bei Kreuzungenund Einmündungen

(1)
1

Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

2

Das gleiche gilt auch für die höhengleichen Einmündungen von Straßen.

(2)

§ 26 ist entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrWG NRW

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.