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§ 27 SBG

Abordnungs- und Versetzungsverfügung; Zuweisung

(1)

Abordnung und Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn werden von der abgebenden im Einverständnis mit der aufnehmenden obersten Dienstbehörde verfügt.

(2)

Abordnung und Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn dürfen von dem abgebenden Dienstherrn nur verfügt werden, wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis schriftlich oder elektronisch erklärt hat.

(3)

In der Abordnungs- oder Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.

(4)

Die Entscheidung über die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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