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§ 27 OBG

Ortsämter

(1)

Für folgende Stadt- und Ortsteile ist jeweils ein gemeinsames Ortsamt einzurichten:

1.

Stadtteile Findorff, Gröpelingen, Walle, Ortsteil Industriehäfen (Ortsamt West);

2.

Stadtteile Mitte und Östliche Vorstadt (Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt);

3.

Stadtteile Neustadt, Woltmershausen, Ortsteile Hohentorshafen und Neustädter Hafen (Ortsamt Neustadt/Woltmershausen);

4.

Stadtteile Schwachhausen und Vahr (Ortsamt Schwachhausen/Vahr).

(2)

Für die übrigen in § 1 genannten Stadt- und Ortsteile sind eigene Ortsämter einzurichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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