27

§ 27 NSchG

Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler

1

Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben.

2

Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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