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§ 27 LNatSchG NRW

Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung vonMaßnahmen

Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.

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LNatSchG NRW

Landesnaturschutzgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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