Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung vonMaßnahmen
Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.
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LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen
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