27

§ 27 LHO

Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung

1

Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.

2

Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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