Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes des Beamten, der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin gegen diesen oder diese einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte.
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Absatz 1 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten und für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil
die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung nicht möglich war,
die ausgleichspflichtige Ehefrau oder der ausgleichspflichtige Ehemann die ihr oder ihm nach § 1587b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder
das Familiengericht nach § 1587b Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Eheleute nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.
Ist die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes insoweit zu gewähren, als der oder die Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte.
Auf den Unterhaltsbeitrag werden Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung, die sich von der oder dem Verstorbenen herleiten, angerechnet; das gleiche gilt für sonstige Hinterbliebenenversicherungen, zu denen der Arbeitgeber Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge geleistet hat.
Spätere Änderungen der Verhältnisse können berücksichtigt werden.
§ 27 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.