27

§ 27 KrWG

Besitzerpflichten nach Rücknahme

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.

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KrWG

Kreislaufwirtschaftsgesetz

DE Bund
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