27

§ 27 KrO NRW

Wahl der Kreistagsmitglieder (Fn 25)

(1)
1

Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

2

Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.

(2)

Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kreistags weiter aus.

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KrO NRW

Kreisordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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