27

§ 27 JAG

(1)
1

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen.

2

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten im Übrigen die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von die §§ 47 und 80 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

(2)
1

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, bei deren Festsetzung ein familienbedingter Mehrbedarf berücksichtigt und die an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt wird.

2

Das Nähere regelt die Ministerin oder der Minister der Justiz im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(3)

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

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JAG

Juristenausbildungsgesetz

HE Hessen
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