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§ 27 HmbMVollzG

Anregung einer Aussetzung zur Bewährung

Die Vollzugseinrichtung unterrichtet Vollstreckungsbehörde und Strafvollstreckungskammer, sobald sie es für geboten hält, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbMVollzG

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

HH Hamburg
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