Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Maßnahmen der beruflichen und schulischen Aus- und Weiterbildung (Beschäftigung) sind aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für die Erfüllung des Eingliederungsauftrags im Strafvollzug besonders zu fördern.
Beschäftigung dient insbesondere dem Ziel, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder zu erhalten.
Arbeitsfähige Gefangene sind bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zur Arbeit oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Beschäftigungsverbote finden entsprechende Anwendung.
Die Anstalt soll Gefangenen der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
Geeigneten Gefangenen soll eine berufliche oder schulische Aus- oder Weiterbildung oder die Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen ermöglicht werden.
Tätigkeiten nach Satz 1 und 2 sollen nicht durch Teilnahme an anderen vollzuglichen Maßnahmen unterbrochen werden.
Den Gefangenen kann ausnahmsweise gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder zu erhalten und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen.
Die Anstalt kann verlangen, dass ihr den Gefangenen zustehende Entgelte zur Gutschrift für diese überwiesen werden.
Bildungsmaßnahmen haben sich an der voraussichtlichen Dauer der Inhaftierung sowie den außerhalb der Anstalt geltenden Anforderungen auszurichten.
Die Gefangenen sollen nach der Entlassung auf den erworbenen Qualifikationen aufbauen können.
Mit den zuständigen Stellen ist rechtzeitig zusammenzuarbeiten.
Zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3 ist Gefangenen, die nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die Teilnahme an Deutschkursen zu ermöglichen.
Den Gefangenen soll nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und 4 bis 6 gestattet werden, einer schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit außerhalb der Anstalt im Rahmen des Freigangs nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 nachzugehen.
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Zeugnisse oder Nachweise über eine Bildungsmaßnahme dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.
Haben die Gefangenen sechs Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung ausgeübt, werden sie hiervon auf Antrag zehn Arbeitstage freigestellt.
Dabei werden Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, bis zur Dauer von drei Wochen im halben Jahr als Beschäftigungszeiten angerechnet.
Sonstige Fehlzeiten hemmen den Ablauf des Zeitraums nach Satz 1.
Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung nach Satz 1 die zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines halben Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde.
Auf die Zeit der Freistellung nach Satz 1 wird Freistellung aus der Haft nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt.