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§ 27 GNotKG

Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

1.

wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

2.

wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

4.

der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

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GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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